Die Vollmachtsvorlage einmal wieder - Textbausteine

September 6th, 2006


In Straf- und Bußgeldsachen melde ich mich für meinen Mandanten mit folgendem Sätzchen zur Akte:

In der Ermittlungssache gegen Wilhelm Brause – 68 Js 655/05 – bitte ich zur Kenntnis zu nehmen, dass mich der Beschuldigte mit der Interessenwahrnehmung beauftragt hat. Meine ordnungsgemäße Bevollmächtigung versichere ich anwaltlich. Auf Meyer-Goßner, StPO, 48. A., Vor § 137 Rdz. 9 weise ich vorsorglich hin.

Den letzten Satz mit dem Zitat aus dem Standard-Kommentar habe ich vor kurzem erst in den Textbaustein eingefügt, weil ich damit vorsorglich Rückfragen von Polizeibeamten, Staatsanwälten und Richtern verhindern will. Die hätten nämlich immer gern eine schriftliche Vollmachtsurkunde in ihren Akten. Genau das will ich (wie auch die anderen der Vier Strafverteidiger) eben nicht. Die Vollmacht bleibt in meiner Akte. Nur in bestimmten Einzelfällen lege ich sie vor.

Es beginnt dann trotzdem oft noch ein Gezerre um die Vorlage oder Nichtvorlage der Urkunde, das meine Mandanten erst einmal nicht verstehen. Deswegen habe ich diese Mandanten-Information geschrieben, um das Motiv für die Auseinandersetzungen mit der Staatsgewalt deutlich zu machen.

Die Information reiche ich dann ab und an auch an die Justiz weiter, um auch dort die Hintergründe für diesen Textbaustein zu erläutern, mit dem ich auf die Nachfrage der Ermittler und Richter reagiere. Meistens ist das dann auch erfolgreich.

Und warum schreibe ich diesen Beitrag hier? Weil ich ab sofort auf justizielle Nachfrage nur noch die URL zu diesem Beitrag verschicken muß. Das macht dann weder hier noch dort die Akten unnötig dick. ;-)

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6 Kommentare zu “Die Vollmachtsvorlage einmal wieder - Textbausteine”

  1. 01

    Völlig einverstanden, nur eine kurze Anmerkung:

    In Ihrer Mandanteninformation schreiben Sie, Anwälte, Richter und Staatsanwälte seien „gleichberechtigte” Organe der Rechtspflege. Das habe ich auch lange Zeit so gesehen, bis ich § 1 BRAO noch einmal sorgfältig gelesen habe: „Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege”. Seitdem ist mir klar, weshalb es mit der Gleichberechtigung oft hapert.

    RA J. Melchior at September 8th, 2006 around 13:47
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  2. 02

    Liebes Nixda, auch unqualifizierte Kommentare haben ihren Wert und wenn es nur als schlechtes Beispiel ist. Vielleicht versuchen Sie mal zu lesen, zu verinnerlichen und zu verstehen, warum jeder “richtige” Strafverteidiger im Regelfall keine schriftliche Vollmacht zur Akte reicht.

    Die Zustellung soll doch gerade an den Mandanten erfolgen! Zum einen lassen sich häufig aus Zustellungsfehlern Vorteile ziehen und zum anderen hat dann das Gericht oder eine andere Behörde den schwarzen Peter, wenn es Probleme bei der Ermittlung der zustellungsfähigen Anschrift geht.

    Aber Sie suchen Ihren “richtigen” Anwalt bestimmt nach dem blXX-online-Test aus, viel Erfolg damit!

    RA Bernd Eickelberg at September 11th, 2006 around 21:56
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  3. 03

    Den Kommentar des Kollegen Eickelberg habe ich nicht verstanden, who t.f. is Nixda??

    I.Ü.: Ist es Absicht, dass beide Links in dem Artikel auf die selbe Datei >keinevollmachtsvorlage.pdf verweisen?

    RA J. Melchior at September 14th, 2006 around 16:08
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  4. 04

    Nixda ist wohl den Gang alles Irdischen gegangen … ;-)

    Danke für den Hinweis auf den falschen Link – fixed.

    RA Carsten R. Hoenig at September 14th, 2006 around 16:51
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  5. 05

    [...] Verteidiger hatte wie üblich die Vertretung des Beschuldigten angezeigt. Der Oberstaatswalt wollte aber die schriftliche [...]

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  6. 06

    [...] eines Amtsgerichts, irgendwo im Süden der Republik. Ich habe dann mal ein Rechtsmittel mit den üblichen Textbausteinen eingelegt, um zu hören, was das Landgericht dazu [...]

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